Häufige Fragen

Kann man sich vom Nachtdienst befreien lassen?

Nach § 6 Abs.

4 ArbZG haben Beschäftigte einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, wenn arbeitsmedizinisch festgestellt wird, dass Nachtarbeit ihre Gesundheit gefährdet, oder wenn sie ein Kind unter zwölf Jahren beziehungsweise einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Dringende betriebliche Erfordernisse können dem entgegenstehen. Ein automatischer Anspruch allein aufgrund des Lebensalters besteht gesetzlich nicht; ab Vollendung des 50. Lebensjahres haben Beschäftigte jedoch das Recht auf jährliche arbeitsmedizinische Untersuchungen.

Was das im Dienstplan bedeutet

Der Anspruch steht im Gesetz, seine Durchsetzung hängt an zwei Dingen. Erstens am Nachweis: Die Gesundheitsgefährdung muss arbeitsmedizinisch festgestellt sein, ein Attest der Hausärztin genügt dafür in der Regel nicht, zuständig ist die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Zweitens an den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die der Arbeitgeber dagegenhalten kann. Auf einer Station mit vier Nachtdienstfähigen ist das ein anderes Argument als in einem Haus mit sechzig. Ein Alter, ab dem der Nachtdienst automatisch endet, gibt es nicht; ab 50 besteht aber ein Anspruch auf jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung.

Ausführlich zum Thema: Schichtplan in der Pflege. Alle Fragen auf einen Blick stehen auf der Fragenseite.

Stand: 18. September 2026

Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Tarifverträge können abweichen; verbindlich ist immer der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Für die Bewertung des eigenen Hauses sind die Einrichtungsleitung und deren rechtliche Beratung zuständig.

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