Häufige Fragen

Wie hoch muss der Nachtzuschlag sein?

§ 6 Abs. 5 ArbZG gibt keine Zahl vor, sondern ein Wahlrecht: eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag.

Die Rechtsprechung hat die Angemessenheit beziffert: Das Bundesarbeitsgericht setzt 25 Prozent des Bruttostundenlohns als Regelwert an (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14) und 30 Prozent bei Dauernachtarbeit, weil die Belastung dort höher ist. Nach oben wie nach unten sind Abweichungen möglich, wenn die konkrete Belastung sie rechtfertigt. Die Reihenfolge entscheidet: § 6 Abs. 5 greift nur, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Wo TVöD-P, AVR oder ein Haustarif einen Zuschlag regeln, gilt dieser — auch wenn er niedriger ausfällt als 25 Prozent.

Was das im Dienstplan bedeutet

Die 25 Prozent stehen in keinem Gesetz, sondern in einem Urteil, und sie greifen nur, wo kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. In der Pflege ist das die Ausnahme: TVöD-P, AVR Caritas, AVR Diakonie und die meisten Haustarife haben eigene Zuschlagsregeln, und die liegen teilweise darunter. Das ist zulässig; § 6 Abs. 5 ArbZG ist ausdrücklich nachrangig. Wer prüfen will, ob der eigene Zuschlag stimmt, sieht deshalb zuerst in den Tarifvertrag und erst dann in die Rechtsprechung. Und er prüft, ob überhaupt Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes vorliegt: mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr.

Ausführlich zum Thema: Arbeitszeitgesetz im Dienstplan. Alle Fragen auf einen Blick stehen auf der Fragenseite.

Stand: 18. September 2026

Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Tarifverträge können abweichen; verbindlich ist immer der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Für die Bewertung des eigenen Hauses sind die Einrichtungsleitung und deren rechtliche Beratung zuständig.

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