Ratgeber · Fachkraftquote
Fachkraftquote in der Pflege
In den meisten Bundesländern muss mindestens die Hälfte des betreuenden Personals aus Pflegefachkräften bestehen. Die Vorgabe steht im Heimrecht der Länder — und sie ist in Bewegung: Sachsen hat sie 2024 gestrichen, weil § 113c SGB XI seit Juli 2023 an ihre Stelle tritt.
Auf einen Blick
- Grundsatz
- Wo die Quote gilt: mindestens 50 Prozent des unmittelbar pflegenden und betreuenden Personals müssen dreijährig examinierte Pflegefachkräfte sein.
- Rechtsgrundlage
- Heimrecht und Wohn- und Teilhabegesetze der Länder — kein Bundesrecht. Deshalb gilt sie nicht überall gleich und in Sachsen seit 2024 gar nicht mehr.
- Geltungsbereich
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Krankenhäuser unterliegen der PPBV, Arztpraxen keinem Quotenverfahren.
- Fachkraftstatus
- Abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in der Pflege (Pflegefachfrau/-mann, Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege).
- Nicht angerechnet
- Pflegehilfskräfte mit ein- oder zweijähriger Ausbildung, Pflegehelfer ohne Ausbildung, Auszubildende sowie Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI.
Wenn mitten in der Schicht eine Fachkraft ausfällt
Die Quote muss in jeder Schicht stimmen, nicht nur im Plan. Kritisch wird sie an dem Tag, an dem jemand ausfällt:
Fällt in einer mit zwei Fachkräften und zwei Pflegehilfskräften besetzten Schicht eine Fachkraft kurzfristig aus, führt der bloße Einsatz einer zusätzlichen Hilfskraft rechnerisch zur Unterdeckung der 50-Prozent-Quote. Die Vertretung muss daher durch eine verfügbare Fachkraft erfolgen, bei der gleichzeitig Ruhezeiten nach § 5 ArbZG, tarifliche Höchstarbeitszeiten und Überstundengrenzen eingehalten werden.
Wer das von Hand macht, prüft für jeden Anruf drei Dinge gleichzeitig: Ist die Person Fachkraft, hat sie ihre elf Stunden Ruhezeit hinter sich, und sprengt die Schicht ihre Wochenstunden. Um 5:41 Uhr, am Telefon.
Gilt die Quote je Schicht oder im Monatsschnitt?
Die gesetzlichen Regelungen der Bundesländer unterscheiden sich hinsichtlich des Prüfungszeitraums: Während einige Länder eine schichtbezogene Quote vorschreiben, stellen andere auf Monatsdurchschnitte ab.
Wer schichtgenau plant, erfüllt den Monatsdurchschnitt automatisch mit. Umgekehrt gilt das nicht: Ein Monat kann im Mittel bei 52 Prozent liegen und trotzdem zwölf Nachtdienste enthalten, in denen keine Fachkraft da war. Genau die findet die Heimaufsicht.
Welcher Modus für Ihr Haus gilt, steht im Landesheimgesetz und seiner Durchführungsverordnung — nicht im SGB XI.
Wer zählt als Pflegefachkraft — und wer nicht
Als Fachkraft zählt, wer eine dreijährige Pflegeausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss hat. Alles andere zählt zur Besetzung, aber nicht zur Quote:
- Pflegeassistenz- und Pflegehilfskräfte mit ein- oder zweijähriger Ausbildung zählen zur allgemeinen Besetzung, nicht zur Fachkraftquote.
- Auszubildende in der Pflegeausbildung werden während der gesamten Ausbildungsdauer nicht auf die Fachkraftquote angerechnet.
- Zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI decken separate Betreuungsleistungen ab und verbleiben außerhalb der Quote.
- Bei ausländischen Berufsabschlüssen ist der offizielle Anerkennungsstatus nach den Vorgaben der zuständigen Landesbehörde maßgeblich.
Fachkraftquote berechnen: die Rechnung
Gezählt werden Köpfe im Dienst, nicht Stellen und nicht Stunden — jedenfalls dort, wo die Quote schichtbezogen gilt:
Fachkräfte im Dienst ÷ alle unmittelbar pflegenden und betreuenden Personen im Dienst × 100
Eine Schicht mit zwei Fachkräften und zwei Hilfskräften kommt auf 2 ÷ 4 = 50 Prozent und erfüllt die Quote gerade. Kommt eine dritte Hilfskraft dazu, sind es 2 ÷ 5 = 40 Prozent — die Quote ist unterschritten, obwohl eine Person mehr im Dienst ist. Das ist der Punkt, an dem die Rechnung regelmäßig überrascht: zusätzliches Personal kann die Quote senken.
Wer im Monatsdurchschnitt rechnen darf, setzt statt Köpfen die geleisteten Stunden ein — Fachkraftstunden geteilt durch alle Stunden in der unmittelbaren Pflege. Nicht mitgezählt werden in beiden Fällen Auszubildende, Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI und die Verwaltung.
Fachkraftquote in NRW, Bayern und den übrigen Ländern
Die 50 Prozent stehen nicht im Bundesrecht. Sie stehen im Heimrecht der Länder, und seit der Föderalismusreform 2006 schreibt jedes Land sein eigenes: in Nordrhein-Westfalen das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW) mit der WTG-Durchführungsverordnung, in Bayern das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) mit der AVPfleWoqG.
Eine Bemerkung zum Wortgebrauch, weil sie in der Suche und am Telefon dieselbe Verwirrung stiftet: Altenheim, Seniorenheim, Pflegeheim und Altenpflegeheim meinen im Alltag dasselbe wie der Begriff, den die Gesetze benutzen — die vollstationäre Pflegeeinrichtung. Für die Quote macht der Name keinen Unterschied; maßgeblich ist, dass die Einrichtung vollstationär versorgt. Nicht erfasst sind ambulante Dienste, Tagespflege und betreutes Wohnen ohne Versorgungsvertrag.
Der Grundsatz ist überall derselbe, die Einzelheiten sind es nicht. Länder unterscheiden sich darin, ob schichtbezogen oder im Durchschnitt geprüft wird, welche Abschlüsse als Fachkraft gelten, wie mit Nachtdiensten umgegangen wird und unter welchen Bedingungen die Heimaufsicht eine befristete Ausnahme erteilt.
Deshalb ist die Frage „Wie ist die Fachkraftquote in Bayern?“ mit einer Zahl nicht beantwortet. Verbindlich ist der Text des Landesgesetzes und seiner Durchführungsverordnung, und die zuständige Heimaufsicht sagt im Zweifel, wie sie ihn anwendet.
Für den Alltag heißt das: Die Quote muss in dem Regelwerk hinterlegt sein, mit dem geplant wird, und nicht im Kopf der Planenden. Wie das aussieht, steht auf der Seite zur Dienstplanung im Pflegeheim.
Die Quote ist in Bewegung — Sachsen hat sie gestrichen
Der Grund liegt im Bundesrecht: Seit dem 1. Juli 2023 bemisst § 113c SGB XI das Personal über Anhaltswerte nach Pflegegrad und Qualifikation. Eine starre 50-Prozent-Quote daneben führt zu zwei Maßstäben, die einander widersprechen können — und die Länder ziehen nach.
Sachsen ist bisher am weitesten. Der Landtag hat am 20. März 2024 das neue Sächsische Wohn- und Teilhabegesetz (SächsWTG) beschlossen, in Kraft seit dem 13. April 2024. In vollstationären Einrichtungen entfällt die Fachkraftquote; § 15 Abs. 5 SächsWTG verweist stattdessen auf § 113c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB XI. Auch aus Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Niedersachsen sind Reformen berichtet worden.
Was das praktisch heißt: Ein Artikel aus 2022, der „50 Prozent in ganz Deutschland“ schreibt, ist kein verlässlicher Stand mehr — und diese Seite wäre es auch nicht, wenn sie es täte. Prüfen Sie das Heimgesetz Ihres Landes in seiner heutigen Fassung; wo die Quote gefallen ist, gilt der Personalmix nach § 113c, nicht gar nichts.
Gilt die Fachkraftquote auf der Intensivstation?
Nein — jedenfalls nicht diese. Die 50-Prozent-Quote kommt aus dem Heimrecht der Länder und gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Eine Intensivstation steht im Krankenhaus, und dort gelten andere Regeln: die PPBV für bettenführende somatische Stationen und die PPP-RL für Psychiatrie und Psychosomatik.
Dass die Frage trotzdem gestellt wird, hat einen Grund: Beide Verfahren verlangen eine Mindestbesetzung mit qualifiziertem Personal, und im Alltag heißt beides „die Quote“. Sie werden nur verschieden gerechnet, von verschiedenen Stellen geprüft und in verschiedenen Rhythmen nachgewiesen.
Häufige Fragen zur Fachkraftquote
Wie hoch ist die Fachkraftquote in der Pflege?
In vollstationären Pflegeeinrichtungen gilt regelmäßig eine Mindestquote von 50 Prozent Pflegefachkräften am betreuenden Personal. Da die Fachkraftquote im Heimrecht der Bundesländer verankert ist, weichen Berechnungsmaßstäbe, Ausnahmebestimmungen und Nachweispflichten je nach Bundesland voneinander ab.
Gilt die Quote je Schicht oder im Monatsdurchschnitt?
Die Ausgestaltung unterscheidet sich nach Landesrecht. In der Planungspraxis bietet die schichtbezogene Überprüfung die größte Sicherheit: Wird die Quote in jeder Schicht eingehalten, ist auch ein monatlicher Durchschnittswert zuverlässig erfüllt.
Wer zählt als Pflegefachkraft?
In der Regel Personen mit einer mindestens dreijährigen pflegerischen Berufsausbildung, etwa Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger. Pflegehilfskräfte, Auszubildende und Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI zählen nicht zur Fachkraftquote, auch wenn sie in der Gesamtbesetzung berücksichtigt werden.
Was passiert, wenn die Quote unterschritten wird?
Die zuständige Heimaufsicht kann Auflagen erteilen, Aufnahmestopps anordnen und Bußgelder verhängen. Zudem führt der Einsatz nicht ausreichend qualifizierten Personals zu haftungsrechtlichen Risiken für die Einrichtungsleitung.
Fachkraftquote unterschritten — was ist jetzt zu tun?
Zuerst dokumentieren, nicht verbergen: Eine Unterschreitung, die die Heimaufsicht selbst entdeckt, wiegt schwerer als eine gemeldete. Halten Sie je Schicht fest, wer eingesetzt war, warum die Quote nicht erreicht wurde und was zur Deckung unternommen wurde. Zweitens prüfen, ob eine Abweichung genehmigungsfähig ist: Die meisten Landesheimgesetze kennen eine befristete Ausnahme auf Antrag bei der Heimaufsicht, in der Regel verbunden mit Auflagen und einem Plan zur Nachbesetzung. Ist mit den Kostenträgern in der Pflegesatzvereinbarung bereits eine abweichende Quote vereinbart, ist das ein Argument im Antrag. Drittens die Ursache trennen: Ein einzelner Ausfall ist ein Vorfall, dieselbe Lücke jeden Dienstag ist eine strukturelle Unterbesetzung — und die lässt sich nicht begründen, sondern nur beheben. Welche Ausnahmen Ihr Bundesland vorsieht, steht im Landesheimgesetz und seiner Durchführungsverordnung; im Zweifel gibt die zuständige Heimaufsicht Auskunft, und sie tut das lieber vorher als im Prüfbericht.
Weitere Fragen? Zum Hilfe-Center
Stand: 18. September 2026
Die Fachkraftquote ist im Heimrecht der Länder geregelt und weicht je Bundesland ab (in der Höhe selten, in Bezugsgrößen, Ausnahmen und Nachweisführung durchaus). Diese Seite gibt den verbreiteten Regelfall wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist das Landesrecht Ihres Standorts in seiner geltenden Fassung.
Und in der Praxis?
Automatisierte Quotenprüfung in Nurvo
Nurvo überwacht die Einhaltung der Fachkraftquote fortlaufend bei jeder Schichteinteilung. Schichtvorschläge werden zeitgleich gegen Ruhezeiten nach § 5 ArbZG, tarifliche Wochenarbeitszeiten und Ausgleichsfristen validiert.
Bei kurzfristigen Ausfällen ermittelt das System geeignete Vertretungen über interne Springer, Standby-Kräfte oder Partnerdienste unter automatischer Wahrung der geforderten Quote.
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