Ratgeber · Pflegepersonalbemessung

PPBV einfach erklärt: Personalbemessung im Krankenhaus

Die Pflegepersonalbemessungsverordnung bemisst das Pflegepersonal auf bettenführenden Stationen im Krankenhaus nach dem tatsächlichen Pflegeaufwand der Patienten, nicht nach Betten. Was sie für wen vorschreibt, was im Quartal nachzuweisen ist und woran der Nachweis in der Praxis scheitert.

Auf einen Blick

Zielsetzung
Die PPBV bemisst den Pflegepersonalbedarf am konkreten Pflegeaufwand der Patientinnen und Patienten und verlangt einen lückenlosen Abgleich mit der tatsächlichen Besetzung.
Geltungsbereich
Krankenhäuser, insbesondere die bettenführenden somatischen Normalstationen.
Ausnahmen
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (unterliegen § 113c SGB XI) und Arztpraxen (unterliegen keinem der beiden Verfahren).
Meldetermine
30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar für das jeweils vorangegangene Quartal, elektronisch an das InEK; dazu die Jahresmeldung bis zum 30. Juni.
Nachweispflicht
Schichtgenauer Nachweis von Soll-Bedarf und Ist-Besetzung für jede Station im Berichtszeitraum.
Praxisfokus
Konsistente Datenführung zwischen Schichtplanung, kurzfristigen Ausfällen und digitaler Zeiterfassung.

Personalbemessung im Krankenhaus: wie die PPBV rechnet

Die frühere Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) nannte feste Mindestbesetzungen je Station und Schicht, die nicht unterschritten werden durften. Die PPBV rechnet stattdessen:

Der Personalbedarf wird auf Basis des tatsächlichen Pflegeaufwands der stationär behandelten Patientinnen und Patienten ermittelt. Anstelle pauschaler Bettenzahlen bildet der individuelle Versorgungsbedarf die rechnerische Grundlage für die erforderliche Pflegekapazität.

Die Station muss dafür jede Besetzung laufend festhalten. Ohne das lässt sich Soll nicht gegen Ist stellen, und zwar für jede einzelne Schicht.

Geltungsbereiche im Überblick

Welches Verfahren gilt, hängt am Einrichtungstyp — nicht an der Größe und nicht am Träger:

  • Krankenhäuser wenden die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) für bettenführende somatische Stationen an.
  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen rechnen nach § 113c SGB XI (PeBeM), dazu kommt die landesrechtliche Fachkraftquote.
  • Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) unterliegen keinen behördlichen Personalbemessungsverfahren.

Welche Fachbereiche eines Hauses erfasst sind, steht im Versorgungsauftrag. Für psychiatrische und psychosomatische Abteilungen gilt nicht die PPBV, sondern die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL).

Anforderungen an den behördlichen Nachweis

Nachzuweisen ist Bedarf gegen Besetzung, je Station und je Schicht, prüfbar. Die Zahlen dafür stehen an vier verschiedenen Stellen:

  • dem ursprünglichen Monatsdienstplan der Station
  • kurzfristigen Schichttauschen und Umbesetzungen
  • Krankmeldungen und eingesetzten Vertretungskräften
  • den erfassten Kommen- und Gehen-Zeiten der Zeiterfassung

Wer diese vier Quellen erst am Quartalsende von Hand zusammenträgt, sucht drei Monate alte Umbesetzungen. Stehen die Abweichungen dagegen am selben Tag im Plan, kann die Pflegedienstleitung eine Schicht noch besetzen, bevor sie beginnt.

Wie sich das im laufenden Betrieb organisieren lässt, ohne am Quartalsende vier Tabellen abzugleichen, steht auf der Seite zur Dienstplanung im Krankenhaus.

Wann, an wen und in welcher Form gemeldet wird

Die Meldung geht elektronisch an das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) — standort- und schichtbezogen, für jeden pflegesensitiven Bereich einzeln.

Die Frist steht in § 7 Abs. 2 PPBV nicht als Datum, sondern als Regel: bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf das Quartal folgt. Ausgeschrieben:

  • 30. April für das erste Quartal
  • 31. Juli für das zweite Quartal
  • 31. Oktober für das dritte Quartal
  • 31. Januar für das vierte Quartal des Vorjahres — erstmals war das der 31. Januar 2025

Wer absehbar nicht rechtzeitig oder nicht vollständig liefern kann und das vor Fristablauf beim InEK anzeigt, bekommt 14 Tage mehr. Wer die Frist einfach verstreichen lässt, bekommt sie nicht. Korrigieren lassen sich gemeldete Daten bis zum Ablauf dieser Frist, bei einer Verlängerung bis zum neuen Termin.

Kommt ein Haus seinen Erfassungs- und Übermittlungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, greift § 137k Abs. 4 Satz 3 SGB V. Die konkreten Folgen bestimmen sich nach dem jeweils geltenden Stand der Vereinbarungen; verbindlich ist, was InEK und GKV-Spitzenverband dazu veröffentlichen.

Praktisch heißt das: Der Nachweis muss am Monatsletzten fertig sein, nicht begonnen. Wer die Schichtdaten dreier Monate erst in der Woche davor zusammensucht, sucht Umbesetzungen, die im Januar stattgefunden haben.

Einmal im Jahr kommt etwas dazu, das sich nicht in vier Wochen nachholen lässt. Nach § 7 Abs. 3 PPBV fasst das Haus die Quartalsmeldungen eines Kalenderjahres zu einer Gesamtmeldung zusammen und übermittelt sie bis zum 30. Juni des Folgejahres — erstmals zum 30. Juni 2026. Bestätigen muss sie eine Wirtschaftsprüferin, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft. Auf Antrag verlängert sich auch diese Frist, hier um vier Wochen. Wer geprüft werden soll, braucht Daten, die jemand nachvollziehen kann: Plan, Abweichung und Zeiterfassung müssen zusammenpassen, nicht nur addiert dasselbe ergeben.

Wie der Soll-Bedarf entsteht: A-Stufen, S-Stufen, Minuten

Die PPBV zählt keine Betten, sie zählt Minuten. Grundlage ist eine Einstufung, die Pflegefachkräfte einmal täglich vornehmen, nach § 9 PPBV in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr; den genauen Zeitpunkt legt das Haus fest. Eingestuft wird in zwei Dimensionen:

  • A1 bis A4 für die allgemeine Pflege
  • S1 bis S4 für die spezielle Pflege

Aus der Kombination entstehen 16 Patientengruppen. § 12 PPBV ordnet jeder einen Minutenwert je Patient und Tag zu: 59 Minuten für A1/S1 am unteren Ende, 427 Minuten für A4/S4 am oberen. Dazu kommen ein Pflegegrundwert von 33 Minuten je Patient und Tag — bei Isolation 123 Minuten — und ein Fallwert von 75 Minuten je Aufenthalt. Am Entlassungstag werden 50 Prozent der Minutenwerte des Vortags angerechnet.

Für Kinderstationen gelten eigene Stufen und Werte (KA1 bis KA4, KS1 bis KS4, auf Intensivstationen IS1 bis IS3), für Normal- und Intensivstationen getrennt.

Zwei Dinge folgen daraus für den Dienstplan. Erstens hängt der Soll-Bedarf am Belegungstag und ändert sich täglich — eine feste Besetzungszahl je Schicht bildet ihn nicht ab. Zweitens entsteht die Zahl in der Pflege selbst: Wird die Einstufung vergessen oder pauschal gesetzt, ist der Bedarf falsch, und zwar nachweisbar zu niedrig.

Häufige Fragen zur PPBV

Für wen gilt die PPBV?

Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) gilt für Krankenhäuser und dort für bettenführende somatische Stationen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen fallen unter § 113c SGB XI (PeBeM). Arztpraxen und MVZ unterliegen keinem dieser beiden Verfahren. Die konkrete Zuordnung im Haus richtet sich nach dem jeweiligen Versorgungsauftrag.

Bis wann muss die PPBV-Meldung abgegeben werden?

§ 7 Abs. 2 PPBV nennt keinen festen Kalendertag, sondern eine Regel: bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf das Quartal folgt. Das ergibt den 30. April, den 31. Juli, den 31. Oktober und den 31. Januar, erstmals der 31. Januar 2025. Die Übermittlung läuft elektronisch an das InEK, je Station und auf Normalstationen für Erwachsene je Schicht. Wer vor Fristablauf anzeigt, dass er die Frist nicht halten kann, bekommt 14 Tage mehr; wer sie einfach verstreichen lässt, bekommt sie nicht. Korrigieren lassen sich gemeldete Daten bis zum Ablauf dieser Frist, bei einer Verlängerung bis zum neuen Termin. Dazu kommt einmal im Jahr die Gesamtmeldung nach § 7 Abs. 3 PPBV: bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmals zum 30. Juni 2026, bestätigt von einer Wirtschaftsprüferin oder einer Prüfungsgesellschaft. Auch diese Frist verlängert sich auf Antrag, hier um vier Wochen.

Wie wird der Pflegeaufwand je Patient eingestuft?

Pflegefachkräfte stufen jede Patientin und jeden Patienten einmal täglich ein, nach § 9 PPBV in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr; den genauen Zeitpunkt legt das Krankenhaus fest. Eingestuft wird in zwei Dimensionen: allgemeine Pflege in den Stufen A1 bis A4 und spezielle Pflege in den Stufen S1 bis S4. Aus der Kombination entstehen 16 Patientengruppen, denen § 12 PPBV Minutenwerte zuordnet: 59 Minuten je Tag für A1/S1 am unteren Ende, 427 Minuten für A4/S4 am oberen. Dazu kommen der Pflegegrundwert von 33 Minuten je Patient und Tag, bei Isolation 123 Minuten, und ein Fallwert von 75 Minuten je Aufenthalt. Am Entlassungstag zählen 50 Prozent der Minutenwerte des Vortags. Die Summe dieser Minuten ist der Soll-Bedarf, gegen den die tatsächliche Besetzung gestellt wird.

Was muss nachgewiesen werden?

Bedarf gegen Besetzung, je Station und je Schicht, über den ganzen Berichtszeitraum. Das geht nur, wenn für jede Schicht festgehalten ist, wer tatsächlich da war — nicht, wer eingeplant war.

Was ist der Unterschied zwischen PPBV und PpUGV?

Die frühere Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) definierte starre Mindestbesetzungen, die nicht unterschritten werden durften. Die PPBV berechnet den Personalbedarf dynamisch aus dem tatsächlichen Pflegeaufwand der Patientinnen und Patienten.

Was passiert bei einer Unterschreitung?

Einzelne Unterschreitungen müssen dokumentiert und begründet werden. Häufen sich die Abweichungen immer am selben Wochentag oder in derselben Schicht, ist die Station dort strukturell unterbesetzt — dann hilft keine Begründung, sondern nur ein anderer Plan. Wer das tagesaktuell sieht, merkt es im Januar und nicht im April.

Reicht Excel für den Nachweis?

Für einen lückenlosen Nachweis müssen vier Quellen zusammenkommen: der ursprüngliche Dienstplan, kurzfristige Vertretungen, Krankmeldungen und die Stempelzeiten. In einer Tabelle wird jede Umbesetzung von Hand in alle vier nachgezogen, und genau dort entstehen die Übertragungsfehler, die im Quartal niemand mehr findet.

Weitere Fragen? Zum Hilfe-Center

Stand: September 2026

Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Tarifverträge können abweichen; verbindlich ist immer der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Für die Bewertung des eigenen Hauses sind die Einrichtungsleitung und deren rechtliche Beratung zuständig.

Und in der Praxis?

Unterstützung durch Nurvo

Nurvo rechnet Soll und Ist bei jeder Schichteinteilung mit und markiert eine Unterbesetzung, während der Plan noch offen ist. Der Nachweis kommt als PDF heraus.

Die Verantwortung bleibt bei der Einrichtung. Nurvo sammelt die Daten und schreibt den Bericht; ob die Besetzung genügt, bewertet das Haus.

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