Häufige Fragen

Wunschdienstplan: sind Wünsche verbindlich?

Beim Wunschdienstplan tragen die Mitarbeitenden vor der Planung ein, wann sie arbeiten möchten oder nicht können.

Ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung besteht nicht — der Arbeitgeber plant nach billigem Ermessen (§ 106 GewO) und muss dabei die Interessen der Beschäftigten einbeziehen, aber nicht jedem Wunsch folgen. Verbindlich werden Wünsche erst, wenn eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung das so regelt, etwa mit einer Mindestquote erfüllter Wünsche oder festen Sperrterminen. Ohne solche Regelung ist der Wunschplan ein Verfahren, kein Anspruch.

Was das im Dienstplan bedeutet

Der Wunschdienstplan scheitert selten am Recht und fast immer an der Erwartung. Wer seine Wünsche einträgt, rechnet damit, dass sie gelten; wer plant, rechnet damit, dass sie Hinweise sind. Beide haben aus ihrer Sicht recht, und der Streit darüber kostet mehr Vertrauen als die Planung selbst. Wirksam dagegen ist nur eine Zahl in der Dienstvereinbarung: eine Mindestquote erfüllter Wünsche, eine Höchstzahl von Sperrterminen je Person, eine Frist, bis wann eingetragen sein muss. Ohne solche Zahlen bleibt der Wunschplan eine Geste, und Gesten halten der ersten Grippewelle nicht stand.

Ausführlich zum Thema: Schichtplan in der Pflege. Alle Fragen auf einen Blick stehen auf der Fragenseite.

Stand: 18. September 2026

Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Tarifverträge können abweichen; verbindlich ist immer der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Für die Bewertung des eigenen Hauses sind die Einrichtungsleitung und deren rechtliche Beratung zuständig.

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