Häufige Fragen

Minusstunden im Dienstplan: erlaubt?

Nein. Wer weniger Stunden verplant als vertraglich vereinbart, kommt in Annahmeverzug (§ 615 BGB) und schuldet die Vergütung trotzdem — das Beschäftigungsrisiko trägt der Arbeitgeber.

Minusstunden entstehen zulässig nur dort, wo die Beschäftigten die Lage selbst beeinflussen, etwa auf einem vereinbarten Arbeitszeitkonto mit Gleitzeit. Geplante Minusstunden im Dienstplan sind dagegen eine Verlagerung des Risikos auf die Belegschaft und in dieser Form unwirksam.

Was das im Dienstplan bedeutet

Die Unterscheidung ist einfacher, als sie klingt: Es geht darum, wer über die Lage der Arbeitszeit entscheidet. Plant der Arbeitgeber weniger Stunden ein als vereinbart, trägt er die Folgen — das Beschäftigungsrisiko liegt nach § 615 BGB bei ihm, und die Vergütung ist trotzdem geschuldet. Entscheidet die Beschäftigte selbst, wann sie arbeitet, etwa auf einem vereinbarten Gleitzeitkonto, kann ein Minus entstehen, das sie auch selbst ausgleicht. In der Pflege am Bett gibt es diese Wahlfreiheit praktisch nie, in Verwaltung, Leitung und Praxen dagegen schon. Wer im Stationsplan Minusstunden findet, sollte deshalb zuerst fragen, wer den Dienst weggelassen hat.

Ausführlich zum Thema: Arbeitszeitgesetz im Dienstplan. Alle Fragen auf einen Blick stehen auf der Fragenseite.

Stand: 18. September 2026

Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Tarifverträge können abweichen; verbindlich ist immer der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Für die Bewertung des eigenen Hauses sind die Einrichtungsleitung und deren rechtliche Beratung zuständig.

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