Ratgeber · Vollstationäre Pflege

Personalbemessung in der Pflege: § 113c SGB XI, PeBeM und das GVWG

Die Personalbemessung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen steht in § 113c SGB XI und gilt seit dem 1. Juli 2023. Sie legt je Pflegegrad und Qualifikationsniveau fest, wie viel Personal eine Einrichtung höchstens vereinbaren kann. Diese Seite zeigt die Werte, die Stichtage und die Abgrenzung zur PPBV im Krankenhaus.

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Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 113c SGB XI — Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Gilt seit
1. Juli 2023. Zuletzt geändert zum 1. Januar 2026.
Für wen
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Krankenhäuser fallen unter die PPBV, Arztpraxen unter keines der beiden Verfahren.
Was geregelt wird
Personalanhaltswerte in Vollzeitäquivalenten je Bewohner, gestaffelt nach Pflegegrad und nach drei Qualifikationsniveaus.
Kurzname
PeBeM — nach dem Forschungsprojekt zur Personalbedarfsbemessung, aus dem die Werte stammen.

GVWG, PUEG oder PeBeM — was gilt jetzt?

Diese drei Namen stehen für dieselbe Sache in drei Stadien, und sie werden regelmäßig durcheinandergebracht. Der Reihe nach:

  • PeBeM ist kein Gesetz, sondern ein Forschungsprojekt: die Personalbedarfsbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen, abgeschlossen 2020. Aus ihr stammen die Zahlen, die heute im Gesetz stehen.
  • Das GVWG — das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11. Juli 2021 — hat diese Systematik in das SGB XI gebracht: Personalbemessung über Anhaltswerte statt über eine pauschale Quote.
  • Das PUEG, das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023, trägt den heute geltenden Wortlaut von § 113c SGB XI. Er gilt seit dem 1. Juli 2023.

Wer also einen Text von 2021 oder 2022 liest, der sich auf das GVWG beruft, liest die richtige Idee in einer überholten Fassung. Maßgeblich ist der heutige Wortlaut von § 113c SGB XI, zuletzt geändert zum 1. Januar 2026 durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.

Die Personalanhaltswerte je Pflegegrad

Die Werte sind Vollzeitäquivalente je Bewohner. Ein Wohnbereich mit 30 Bewohnern in Pflegegrad 3 kommt beim Fachkraftpersonal also auf 30 × 0,1551 = 4,65 Vollzeitstellen. Zu addieren sind die beiden Hilfskraft-Stufen.

Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI in Vollzeitäquivalenten je Bewohner
PflegegradHilfskraft ohne AusbildungHilfskraft mit AusbildungFachkraft
10,08720,05640,0770
20,12020,06750,1037
30,14490,10740,1551
40,16270,14130,2463
50,17580,11020,3842

Zwei Dinge daran überraschen und sind trotzdem richtig. Erstens steht in der mittleren Spalte bei Pflegegrad 5 ein niedrigerer Wert als bei Pflegegrad 4. Das ist kein Übertragungsfehler: Ab Pflegegrad 5 verschiebt sich der Bedarf zur Fachkraft, und die rechte Spalte steigt entsprechend stark. Zweitens sind es Höchstwerte — das Gesetz sagt „höchstens die sich aus den Personalanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung“. Es ist die Obergrenze dessen, was in der Pflegesatzvereinbarung vereinbart werden kann, keine Mindestbesetzung für den einzelnen Dienst.

Die Mindestbesetzung kommt aus einer anderen Richtung: aus der Fachkraftquote in der Pflege nach Landesrecht. Beide gelten nebeneinander, und sie messen nicht dasselbe.

Muss unsere Einrichtung das umsetzen?

Eine Pflicht, mehr Personal einzustellen, folgt aus § 113c SGB XI nicht. Die Norm sagt, wie viel Personal höchstens vereinbart werden kann — sie zwingt niemanden, das auch zu tun. Wer nicht verhandelt, bleibt bei der bisherigen Ausstattung.

Der Weg führt über die Pflegesatzvereinbarung: Dort wird die Personalausstattung mit den Kostenträgern vereinbart, und seit dem 1. Juli 2023 bilden die Anhaltswerte die Obergrenze dessen, was dabei herauskommen kann. Wer zusätzliche Stellen refinanziert haben will, beantragt sie in dieser Verhandlung — nicht bei der Heimaufsicht und nicht beim Gesetzgeber.

Zwei Dokumente sind dafür die Grundlage und werden in der Verhandlung vorausgesetzt:

  • Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 113c Abs. 4 SGB XI vom 22. Februar 2023, abgestimmt zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägerverbänden auf Bundesebene.
  • Der Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI. Die Vertragsparteien auf Landesebene legen darin die Mindestpersonalausstattung fest — was in Ihrem Bundesland gilt, steht dort und nicht im SGB XI.

Was die Umsetzung praktisch schwer macht, ist nicht die Rechnung. Ein anderer Qualifikationsmix bedeutet eine andere Aufgabenverteilung: Wer mehr Hilfskraftstellen besetzt, muss festlegen, welche Tätigkeiten dorthin wandern und welche bei der Fachkraft bleiben. Das ist eine Organisationsentscheidung, keine Personalrechnung — und sie ist der Grund, warum viele Häuser die Anhaltswerte kennen und trotzdem nicht anwenden.

Abgrenzung zur PPBV im Krankenhaus

PPBV und § 113c SGB XI werden oft in einem Atemzug genannt. Es sind zwei Verfahren für zwei Einrichtungstypen, nicht zwei Namen für eines:

  • Krankenhaus: Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV), bettenführende somatische Stationen, Nachweis je Station und Schicht. Ausführlich unter PPBV einfach erklärt.
  • Vollstationäre Pflege: § 113c SGB XI, Anhaltswerte je Pflegegrad, Bezug ist die Einrichtung und die Pflegesatzvereinbarung — nicht die einzelne Schicht.
  • Arztpraxis und MVZ: kein behördliches Personalbemessungsverfahren.

Der praktische Unterschied liegt im Bezugspunkt. Die PPBV fragt: Wer stand in dieser Schicht auf dieser Station? § 113c fragt: Wie viel Personal darf für diese Bewohnerstruktur vereinbart werden? Eine Einrichtung, die beide Formen betreibt, braucht deshalb beide Auswertungen — und dieselbe Datengrundlage aus dem Dienstplan.

Häufige Fragen zur Personalbemessung in der Pflege

Gilt für die Personalbemessung das GVWG oder das PUEG?

Beides, nacheinander. Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021 hat die Personalbemessung über Anhaltswerte in das SGB XI gebracht. Der heute geltende Wortlaut von § 113c SGB XI stammt aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 und gilt seit dem 1. Juli 2023, zuletzt geändert zum 1. Januar 2026. Ein Text, der sich auf das GVWG beruft, beschreibt also die richtige Systematik in einer überholten Fassung.

Was bedeutet PeBeM?

PeBeM steht für Personalbedarfsbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen — ein Forschungsprojekt, das 2020 abgeschlossen wurde und aus dem die Personalanhaltswerte stammen. Es ist kein Gesetz. Die Werte selbst stehen in § 113c SGB XI.

Sind die Personalanhaltswerte eine Mindest- oder eine Höchstbesetzung?

Eine Höchstgrenze. Das Gesetz spricht von „höchstens die sich aus den Personalanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung" — es begrenzt, was in der Pflegesatzvereinbarung vereinbart werden kann. Die Mindestbesetzung für den einzelnen Dienst folgt aus dem Landesrecht, insbesondere aus der Fachkraftquote.

Muss unsere Einrichtung die Personalbemessung nach § 113c SGB XI umsetzen?

Eine Pflicht, mehr Personal einzustellen, folgt daraus nicht. Die Norm begrenzt, wie viel Personal höchstens vereinbart werden kann — sie zwingt niemanden, das auch zu tun. Wer nicht verhandelt, bleibt bei der bisherigen Ausstattung. Der Weg führt über die Pflegesatzvereinbarung mit den Kostenträgern; die Mindestpersonalausstattung steht im Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI, die inhaltliche Grundlage in den Gemeinsamen Empfehlungen nach § 113c Abs. 4 SGB XI vom 22. Februar 2023. Schwer ist an der Umsetzung meist nicht die Rechnung, sondern die Folge: Ein anderer Qualifikationsmix verlangt eine andere Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Hilfskräften.

Gilt § 113c SGB XI auch für Krankenhäuser?

Nein. Krankenhäuser fallen auf bettenführenden somatischen Stationen unter die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV). § 113c SGB XI gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Arztpraxen und MVZ unterliegen keinem der beiden Verfahren.

Warum ist der Wert für Pflegegrad 5 beim Hilfskraftpersonal mit Ausbildung niedriger als für Pflegegrad 4?

Das ist kein Übertragungsfehler, sondern steht so im Gesetz: 0,1102 gegenüber 0,1413 Vollzeitäquivalenten je Bewohner. Ab Pflegegrad 5 verschiebt sich der Bedarf zur Fachkraft; deren Wert steigt im selben Schritt von 0,2463 auf 0,3842.

Wie rechnet man die Anhaltswerte auf einen Wohnbereich um?

Je Qualifikationsstufe die Zahl der Bewohner eines Pflegegrades mit dem zugehörigen Wert multiplizieren und über alle Pflegegrade summieren. 30 Bewohner in Pflegegrad 3 ergeben beim Fachkraftpersonal 30 × 0,1551 = 4,65 Vollzeitstellen; die beiden Hilfskraftstufen kommen hinzu.

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Stand: 18. September 2026

Die Werte in der Tabelle sind dem Wortlaut von § 113c SGB XI entnommen (Stand 1. Januar 2026) und nicht gerundet. Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Landesrecht, Rahmenverträge und die Bundesempfehlungen zur Umsetzung können die Anwendung im Einzelfall prägen.

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