Ratgeber · Qualifikation und Quote
Betreuungskraft nach § 43b SGB XI: Aufgaben, Qualifikation und die falsche Paragrafenangabe
Die Betreuungskraft nach § 43b SGB XI erbringt die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in vollstationären Pflegeeinrichtungen — Zuwendung neben der Pflege, nicht Pflege. Was sie tut, wer ihre Qualifikation festlegt, warum sie nicht zur Fachkraftquote zählt, und warum fast überall eine falsche Vorschrift danebensteht.
Auf einen Blick
- Leistungsanspruch
- § 43b SGB XI: zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
- Qualifikation
- Festgelegt in den Betreuungskräfte-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach § 53b SGB XI — wirksam erst nach Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Häufiger Zitierfehler
- Die verbreitete Angabe „§§ 43b, 53c SGB XI“ ist falsch. § 53c regelt die Medizinischen Dienste; gemeint ist § 53b.
- Abgrenzung
- Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte und übernehmen keine pflegerischen Tätigkeiten.
- Fachkraftquote
- Betreuungskräfte zählen nicht zur Fachkraftquote — wohl aber zur Gesamtbesetzung einer Schicht.
- Richtwert
- Die Richtlinien sehen als Regel eine zusätzliche Betreuungskraft je 20 Anspruchsberechtigte vor; maßgeblich ist die geltende Fassung.
§ 53b oder § 53c? Die Angabe, die fast überall falsch steht
Wer nach dieser Tätigkeit sucht, findet sie überwiegend als „Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c SGB XI“ — in Stellenanzeigen, in Kursbeschreibungen, auf Portalen. Die Angabe ist falsch, und zwar durchgehend:
- § 53b SGB XI trägt die Überschrift „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte“. Das ist die gemeinte Vorschrift.
- § 53c SGB XI trägt die Überschrift „Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung“. Mit Betreuungskräften hat er nichts zu tun.
Für die Suche nach einem Kurs ist das folgenlos — unter beiden Schreibweisen findet man dasselbe. Es wird erst dort unangenehm, wo die Angabe in einem eigenen Dokument landet: in einer Stellenausschreibung, in einer Betreuungskonzeption, in einer Leistungs- oder Qualitätsvereinbarung. Dort steht dann eine Vorschrift, die etwas anderes regelt.
Was eine Betreuungskraft tut — und was nicht
§ 43b SGB XI gibt Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Gemeint ist die Zuwendung neben der Pflege: vorlesen, spazieren gehen, Gespräche führen, gemeinsam kochen oder basteln, zum Arzt begleiten, den Tag strukturieren.
Das Wort „zusätzlich“ ist dabei der ganze Punkt. Die Leistung tritt neben die Pflege und ersetzt keinen Teil davon. Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte und übernehmen keine pflegerischen Tätigkeiten. Wer sie einsetzt, um eine Lücke in der Pflege zu schließen, setzt sie falsch ein — und rechnet anschließend falsch.
Welche Qualifikation nötig ist und welche Aufgaben dazugehören, steht nicht im Gesetz selbst, sondern in den Betreuungskräfte-Richtlinien. § 53b SGB XI beauftragt den GKV-Spitzenverband, sie zu erlassen — im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger und den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe, und wirksam erst nach Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium.
Warum sie nicht zur Fachkraftquote zählt
Die Fachkraftquote verlangt Personen mit einer mindestens dreijährigen pflegerischen Berufsausbildung. Betreuungskräfte erfüllen das nicht, ebenso wenig Pflegehilfskräfte und Auszubildende. Sie zählen deshalb nicht zur Quote, wohl aber zur Gesamtbesetzung einer Schicht.
Diese Unterscheidung ist der häufigste Planungsfehler in der stationären Pflege: Eine Schicht sieht personell gut besetzt aus, und die Quote reißt trotzdem, weil die anwesenden Personen die falsche Qualifikation haben. Auf dem Papier stimmt die Zahl, in der Prüfung nicht.
Häufige Fragen zur Betreuungskraft nach § 43b SGB XI
Was ist eine Betreuungskraft nach § 43b SGB XI?
Eine Betreuungskraft erbringt die zusätzliche Betreuung und Aktivierung, auf die Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43b SGB XI einen Anspruch haben. Gemeint sind Zuwendung und Alltagsbegleitung neben der Pflege: vorlesen, spazieren gehen, Gespräche, gemeinsames Kochen oder Basteln, Begleitung bei Arztbesuchen. Betreuungskräfte sind ausdrücklich keine Pflegekräfte und übernehmen keine pflegerischen Tätigkeiten.
Heißt es § 53b oder § 53c SGB XI?
§ 53b. Die Schreibweise „Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c SGB XI“ steht in sehr vielen Stellenanzeigen und Kursbeschreibungen, sie ist aber falsch. § 53b SGB XI trägt die Überschrift „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte“ — das ist die gemeinte Vorschrift. § 53c SGB XI regelt die Medizinischen Dienste und den Medizinischen Dienst Bund und hat mit Betreuungskräften nichts zu tun. Wer eine Weiterbildung sucht, findet sie unter beiden Schreibweisen; wer eine Stellenausschreibung oder eine Konzeption schreibt, sollte § 53b nehmen.
Wer legt fest, welche Qualifikation eine Betreuungskraft braucht?
Der GKV-Spitzenverband. § 53b SGB XI beauftragt ihn, Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte zu erlassen — die sogenannten Betreuungskräfte-Richtlinien. Er tut das im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger und den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe, und die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesgesundheitsministerium sie genehmigt hat. Maßgeblich ist immer die jeweils geltende Fassung, nicht eine Zusammenfassung.
Zählen Betreuungskräfte zur Fachkraftquote?
Nein. Die Fachkraftquote verlangt Personen mit einer mindestens dreijährigen pflegerischen Berufsausbildung. Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI zählen nicht dazu, ebenso wenig Pflegehilfskräfte und Auszubildende — auch wenn sie in der Gesamtbesetzung einer Schicht selbstverständlich mitzählen. Genau diese Unterscheidung ist der häufigste Planungsfehler: Eine Schicht kann personell gut besetzt aussehen und die Quote trotzdem reißen, weil die anwesenden Personen die falsche Qualifikation haben.
Wie viele Betreuungskräfte braucht eine Einrichtung?
Die Betreuungskräfte-Richtlinien sehen als Regelwert eine zusätzliche Betreuungskraft je 20 Anspruchsberechtigte vor; finanziert wird sie über die Pflegeversicherung. Der genaue Wert und die Voraussetzungen ergeben sich aus der geltenden Richtlinienfassung und aus der Vereinbarung mit den Kostenträgern — bitte dort nachsehen, bevor Sie damit rechnen.
Was bedeutet das für den Dienstplan?
Betreuungskräfte gehören in denselben Plan wie alle anderen, aber in eine eigene Qualifikationsstufe. Werden sie als Pflegepersonal geführt, rechnet jede Quotenprüfung falsch — und zwar zu Ihren Gunsten, was in einer Prüfung der unangenehmere Fehler ist. Wer die Betreuung nebenher in einer zweiten Tabelle führt, hat das umgekehrte Problem: Die Stunden fehlen im Nachweis, obwohl sie geleistet wurden.
Weitere Fragen? Zum Hilfe-Center
Stand: September 2026
Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Anforderungen an Qualifikation und Aufgaben sowie der Betreuungsschlüssel ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53b SGB XI und aus den Vereinbarungen mit den Kostenträgern; der hier genannte Richtwert von einer Betreuungskraft je 20 Anspruchsberechtigte ist der Regelwert der Richtlinien und vor einer Kalkulation dort nachzuprüfen. Zum Stundenumfang der Qualifizierung macht diese Seite bewusst keine Angabe. Verbindlich sind Gesetzestext und Richtlinie.
Und in der Praxis?
Unterstützung durch Nurvo
In Nurvo bekommt die Betreuungskraft eine eigene Qualifikationsstufe. Sie zählt damit in der Besetzung mit, aber nicht in der Fachkraftquote — und die Quotenprüfung je Schicht rechnet richtig, statt zu Ihren Gunsten falsch.
Die geleisteten Betreuungsstunden bleiben dabei im selben Plan wie alles andere. Wer sie in einer zweiten Tabelle führt, hat sie später im Nachweis nicht.
Weiterlesen
- FachkraftquoteDie 50-Prozent-Regel, wer als Pflegefachkraft zählt und was bei Unterschreitung passiert.
- Personalbemessung in der PflegeDie Anhaltswerte je Pflegegrad aus § 113c SGB XI und ihre Qualifikationsstufen.
- Wohnbereiche je Pflegeheim2,6 im Bundesschnitt — eigene Auswertung mit offener Rechnung.
- Dienstplan PflegeheimPlanung je Wohnbereich, mit Quote und Nachweis im selben Durchgang.
Qualifikationsstufen einmal an der eigenen Besetzung durchrechnen
Wir legen eine Beispielschicht mit Ihren Rollen an und zeigen, wie sich Fachkraftquote und Gesamtbesetzung auseinanderentwickeln.
Schon registriert? Einloggen