Häufige Fragen

Muss man im Frei einspringen?

Grundsätzlich nein. Wer im Dienstplan frei hat, ist nicht verpflichtet, ans Telefon zu gehen oder zuzusagen, und darf ohne Begründung ablehnen.

Eine Pflicht entsteht nur auf zwei Wegen: durch vereinbarte Rufbereitschaft, die vorher im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein muss, üblicherweise mit einer Höchstzahl an Tagen je Monat, oder in einer echten Notlage, also bei einem unvorhersehbaren Ereignis im Sinne des Arbeitsschutzrechts. Ein gewöhnlicher Krankheitsausfall ist keine solche Notlage, auch nicht am Wochenende: Das Risiko, dass jemand ausfällt, trägt der Arbeitgeber, nicht die Kollegin im Frei. Wer trotzdem einspringt, leistet Arbeitszeit — sie ist zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen, und die Ruhezeit nach § 5 ArbZG gilt unverändert.

Was das im Dienstplan bedeutet

Der Streit entsteht selten über das Recht, sondern über die Erwartung. Wer dreimal abgelehnt hat, gilt im Team schnell als unkollegial, und genau das macht das Telefon im Frei zu einem Problem, das keine Regel löst. Für die Leitung gibt es trotzdem einen Weg heraus, und er ist planerisch, nicht moralisch: Wer Ausfälle erwartet, und in der Pflege erwartet sie jeder, plant Springer- oder Standby-Dienste ein, statt sie im Einzelfall zu erbitten. Das kostet Personalstunden, ist aber verbindlich, vergütet und mitbestimmt. Der Anruf im Frei kostet nichts und liefert nichts Verlässliches.

Ausführlich zum Thema: Ausfall-Autopilot. Alle Fragen auf einen Blick stehen auf der Fragenseite.

Stand: 18. September 2026

Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Tarifverträge können abweichen; verbindlich ist immer der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Für die Bewertung des eigenen Hauses sind die Einrichtungsleitung und deren rechtliche Beratung zuständig.

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