Häufige Fragen

Darf der Dienstplan kurzfristig geändert werden?

Mit der Bekanntgabe des Dienstplans hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach § 106 GewO für den Planungszeitraum ausgeübt.

Einseitige Änderungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen im Rahmen billigen Ermessens zulässig und unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Ein kurzfristiges Einspringen an geplanten freien Tagen ist grundsätzlich freiwillig, sofern keine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Rufbereitschaft vereinbart wurde.

Was das im Dienstplan bedeutet

Die praktische Frage dahinter lautet meist: Darf die Leitung mir den freien Tag wieder wegnehmen? Nein, nicht einseitig und nicht mit dem Hinweis auf betriebliche Notwendigkeit allein. Der veröffentlichte Plan bindet beide Seiten. Ändern lässt er sich einvernehmlich, jederzeit und formlos, und genau so geschieht es in der Praxis auch meistens. Nur dokumentiert muss die Zustimmung sein. Wer im Nachhinein nicht mehr zeigen kann, dass die Kollegin zugestimmt hat, steht vor derselben Lage wie jemand, der einseitig geändert hat.

Ausführlich zum Thema: Arbeitszeitgesetz im Dienstplan. Alle Fragen auf einen Blick stehen auf der Fragenseite.

Stand: 18. September 2026

Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Tarifverträge können abweichen; verbindlich ist immer der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Für die Bewertung des eigenen Hauses sind die Einrichtungsleitung und deren rechtliche Beratung zuständig.

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