Häufige Fragen

Bereitschaftsdienst planen: die Regeln

Bereitschaftsdienst zählt arbeitszeitrechtlich vollständig als Arbeitszeit, auch die Stunden, in denen nichts zu tun ist.

Ein Dienst von 8 Stunden Regelarbeit plus 8 Stunden Bereitschaft ergibt deshalb 16 Stunden Arbeitszeit und sprengt die Grenzen des § 3 ArbZG. Zulässig wird das nur über § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG: Ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung muss die Verlängerung ausdrücklich zulassen, und in die Arbeitszeit muss regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fallen. Ohne diese Grundlage ist der Dienst nicht planbar, egal wie ruhig die Nacht ist. Für die Vergütung gilt etwas anderes als für die Arbeitszeit: Tarifverträge dürfen Bereitschaftsstunden niedriger bewerten, solange der Mindestlohn je tatsächlich geleisteter Stunde erreicht wird. Und die Ruhezeit nach § 5 ArbZG beginnt erst nach dem Ende des Bereitschaftsdienstes, nicht nach dem Ende der Regelarbeitszeit.

Was das im Dienstplan bedeutet

Der häufigste Planungsfehler ist nicht die Länge des Dienstes, sondern die Ruhezeit danach. Wer den Bereitschaftsdienst als Anhängsel der Regelarbeit denkt, rechnet die elf Stunden ab dem Ende der Schicht und plant den nächsten Frühdienst zu früh. Richtig ist: Die Ruhezeit beginnt, wenn der Bereitschaftsdienst endet. Der zweite Fehler betrifft die Abgrenzung zur Rufbereitschaft. Wer zu Hause erreichbar sein muss, leistet Rufbereitschaft; nur die tatsächliche Heranziehung ist Arbeitszeit. Wer im Haus bleiben muss, leistet Bereitschaftsdienst, und dann zählt jede Stunde. Der Unterschied liegt nicht am Namen im Plan, sondern daran, wie frei der Aufenthaltsort tatsächlich gewählt werden kann.

Ausführlich zum Thema: Arbeitszeitgesetz im Dienstplan. Alle Fragen auf einen Blick stehen auf der Fragenseite.

Stand: 18. September 2026

Diese Seite fasst den Regelungsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Landesrecht und Tarifverträge können abweichen; verbindlich ist immer der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung. Für die Bewertung des eigenen Hauses sind die Einrichtungsleitung und deren rechtliche Beratung zuständig.

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